(1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer  gentechnischen  Anlage
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 ist zu erteilen, wenn

    1.  keine  Tatsachen  vorliegen,  aus  denen   sich   Bedenken   gegen   die
    Zuverlässigkeit  des  Betreibers  und  der  für die Errichtung sowie für die
    Leitung und die Beaufsichtigung des  Betriebs  der  Anlage  verantwortlichen
    Personen ergeben,

    2. gewährleistet ist, daß der Projektleiter sowie der oder die  Beauftragten
    für die Biologische Sicherheit die für ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde
    besitzen und die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,

    3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus § 6 Abs. 1  und  2
    und  den Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden
    Pflichten für die  Durchführung  der  vorgesehenen  gentechnischen  Arbeiten
    erfüllt werden,

    4. gewährleistet ist, daß für die erforderliche  Sicherheitsstufe  die  nach
    dem  Stand  der  Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen
    sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr.  1  bezeichneten
    Rechtsgüter nicht zu erwarten sind,

    5. keine Tatsachen vorliegen, denen die Verbote des Artikels 2 des  Gesetzes
    vom 21. Februar 1983 zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot
    der Entwicklung, Herstellung und Lagerung  bakteriologischer  (biologischer)
    Waffen  und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl.
    1983 II S. 132)  und  die  Bestimmungen  zum  Verbot  von  biologischen  und
    chemischen   Waffen   im   Ausführungsgesetz   zu  Artikel  26  Abs.  2  des
    Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
    Bekanntmachung  vom  22.  November  1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
    durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21.  Dezember  1992  (BGBl.  I  S.  2150))
    entgegenstehen, und

    6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem  Betrieb
    der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Die Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 ist zu erteilen,  wenn  eine  vorläufige
Prüfung  ergibt,  daß  die  Voraussetzungen  des  Absatzes 1 im Hinblick auf die
Errichtung und den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage  vorliegen  werden
und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.

(3) Die Genehmigung nach § 10 Abs. 2 ist zu erteilen, wenn  die  Voraussetzungen
nach  Absatz  1  Nr.  1  bis  5  für  die Durchführung der vorgesehenen weiteren
gentechnischen Arbeiten vorliegen.


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