(1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die
Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen
Personen ergeben,
2. gewährleistet ist, daß der Projektleiter sowie der oder die Beauftragten
für die Biologische Sicherheit die für ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde
besitzen und die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus § 6 Abs. 1 und 2
und den Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden
Pflichten für die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten
erfüllt werden,
4. gewährleistet ist, daß für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach
dem Stand der Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen
sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten
Rechtsgüter nicht zu erwarten sind,
5. keine Tatsachen vorliegen, denen die Verbote des Artikels 2 des Gesetzes
vom 21. Februar 1983 zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot
der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl.
1983 II S. 132) und die Bestimmungen zum Verbot von biologischen und
chemischen Waffen im Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des
Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150))
entgegenstehen, und
6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb
der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Die Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 ist zu erteilen, wenn eine vorläufige
Prüfung ergibt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf die
Errichtung und den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage vorliegen werden
und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.
(3) Die Genehmigung nach § 10 Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 für die Durchführung der vorgesehenen weiteren
gentechnischen Arbeiten vorliegen.
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